Gesetzlich Versicherte

Um Videosprechstunden für gesetzlich Versicherte abzurechnen, müssen Sie dies bei Ihrer KV beantragen. Die dafür notwendigen Antragsformulare finden Sie in unserer Online-Hilfe. Durchgeführte Videosprechstunden werden über die normale Leistungsabrechnung abgerechnet. Sie erfassen dazu die entsprechenden Leistungsziffern aus dem EBM oder der GOÄ in Ihrer Arztsoftware. Ein direkter technischer Nachweis der Durchführung findet nicht statt, es werden keine Daten der aus Videosprechstunde an Dritte oder andere Softwareprodukte übergeben.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich kurzfristig darauf geeinigt, die bestehenden Begrenzungsregelungen zur Anzahl von ausschließlichen Video-Behandlungsfällen im zweiten Quartal auszusetzen. Damit besteht nun die Möglichkeit, mehr Patientenkontakte über die Videosprechstunde abzuwickeln. Alle Informationen finden Sie auf der Sonderseite der KBV zum Thema Videosprechstunde.

Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versicherten- oder Konsiliarpauschale ab.  Außerdem können sie, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind , Zuschläge ansetzen. Außerdem können Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen zusätzlich abgerechnet werden. Genauere Informationen über die Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der KBV.

Die Kostenträger unterstützen zudem die technische Ausstattung

  • bis Oktober 2021 gibt es eine Anschubfinanzierung von zehn Euro je Sprechstunde für bis zu 50 Online-Visiten im Quartal. Abgerechnet wird über die GOP 01451. Es müssen mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchgeführt werden
  • die laufenden Kosten für den Videodienst werden über den Zuschlag 01450 abgedeckt. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und anzugeben.

Privat Versicherte

Spezielle, auf die Videosprechstunde abgehobene Gebührenziffern gibt es in der GOÄ nicht. Eine Beratung per Telefon und Internet ist durchaus möglich, was in der Leistungslegende der Ziffer 1 – Beratung, auch telefonisch – bereits zum Ausdruck kommt. Die Unterrichtung der Bezugsperson nach Ziffer 4 kann ebenfalls telefonisch oder per Video stattfinden. Als Untersuchungsziffer kommt die symptombezogene Untersuchung nach Gebührenziffer 5 in Betracht, denn eine körperliche Anwesenheit des Patienten ist – je nach Krankheitsfall – nicht unbedingt erforderlich. Wenn es aus medizinischer Sicht vertretbar ist, die Ziele der symptombezogenen Untersuchung auch durch eine Videosprechstunde ohne die persönliche Anwesenheit des Patienten zu erreichen, kann die Ziffer 5 auch abgerechnet werden. Als Beispiel könnte man die Kontrolle einer Bindehautentzündung oder eines Insektenstiches anführen. Die Zuschläge zu den Beratungen und Untersuchungen können, sofern die Voraussetzungen und speziellen Abrechnungsbestimmungen erfüllt sind, ebenfalls abgerechnet werden

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