Der Gesetzgeber schreibt in der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V vor, dass die Übertragung der Videosprechstunde über eine Peer-to-Peer-Verbindung ohne Nutzung eines zentralen Servers erfolgen muss. Dadurch wird es Dritten unmöglich gemacht, den Datenstrom mitzulesen oder zu speichern. Diese Anforderung wird von herkömmlichen Videodiensten wie beispielsweise Skype oder WhatsApp nicht angeboten, da deren Datenströme immer über zentrale Server geleitet werden

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