Date: Thu, 28 Mar 2024 10:12:45 +0100 (CET) Message-ID: <712143179.35.1711617165295@hilfe> Subject: Exported From Confluence MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_Part_34_893621089.1711617165295" ------=_Part_34_893621089.1711617165295 Content-Type: text/html; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: file:///C:/exported.html
Die elektronische Gesundheitskarte ist der Nachweis =C3=BCber ei= n bestehendes Krankenversicherungsverh=C3=A4ltnis eines PatientenMit der Ge= sundheitsreform 2004 hat der Gesetzgeber die Einf=C3=BChrung der elektronis= chen Gesundheitskarte beschlossen. Seit dem 1. Oktober 2011 geben die Krank= enkassen bundesweit schrittweise die elektronische Gesundheitskarte (eGK) a= n ihre Versicherten aus: Die Phase des sogenannten Basis-Rollout ist mittle= rweile so gut wie abgeschlossen.
Die Karte unterscheidet sich auf den ersten Blick nur durch das Foto von= der alten Krankenversichertenkarte. Auf der Karte gespeichert sind Daten d= es Versicherten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Versichertennummer und Ver= sichertenstatus. Die Europ=C3=A4ische Krankenversicherungskarte EHIC befind= et sich auf der R=C3=BCckseite jeder eGK. Weitere Funktionen wie der Austau= sch von Patientendaten sollen mit Beginn des Online-Rollouts freigeschaltet= werden.
Ab dem 1. Januar 2015 gilt ausschlie=C3=9Flich die elektronisc= he Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis f=C3=BCr die Inanspruch= nahme von Leistungen.
Darauf haben sich die Kassen=C3=A4rztliche Bundesvereinigung (KBV), die = Kassenzahn=C3=A4rztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverban= d geeinigt. Die =E2=80=9Ealte=E2=80=9C Krankenversichertenkarte (KVK) kann = noch bis Ende dieses Jahres verwendet werden. Danach verliert sie definitiv= ihre G=C3=BCltigkeit =E2=80=93 unabh=C3=A4ngig von dem aufgedruckten Datum= .
Die niedergelassenen =C3=84rzte und Zahn=C3=A4rzte k=C3=B6nnen ihre Leis= tungen noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres im Rahmen einer =C3=9Cbergan= gsregelung =C3=BCber die alte Karte abrechnen.
Das Ersatzverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn die Gesundheitskarte = zwar vorliegt, die Daten der Gesundheitskarte aus technischen Gr=C3=BCnden = jedoch nicht eingelesen werden k=C3=B6nnen und ersatzweise manuell erfasst = werden. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte darauf hinweist, dass = sich die Krankenkasse oder die Versichertenart ge=C3=A4ndert hat, die Gesun= dheitskarte dies jedoch noch nicht ber=C3=BCcksichtigt,
Im Ersatzverfahren m=C3=BCssen vom Patienten folgende = Daten erhoben werden:
Es kann vorkommen, dass die Versichertennummer um eine Zusatzinformation= erg=C3=A4nzt wurde, um damit eine Folgekarte kenntlich zu machen. In einem= solchen Fall steht hinter einem Trennstrich beispielsweise die Zahl 2 f=C3= =BCr die zweite ausgestellte elektronische Gesundheitskarte. Diese Informat= ion ist f=C3=BCr die Abrechnung nicht relevant und muss im Ersatzverfahren = nicht erfasst werden. Als Versichertennummer sind in diesem Fall also nur d= ie ersten zehn Stellen zu =C3=BCbertragen.
Der Versicherte hat im Ersatzverfahren durch seine Unterschrift auf dem = Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu best=C3=A4tigen, dass er gesetzlich= krankenversichert ist. Dies gilt nicht f=C3=BCr das Vordruckmuster 19 (Not= falldienst).