Der organisierte ärztliche Notfalldienst wird von den Landes-KVen geregelt, die dafür unterschiedliche Modelle etabliert haben. In einigen Bundesländern erfolgt die Abrechnung durch die Notfallpraxen, deren Ärzte nur eine Aufwandsentschädigung erhalten. In anderen Bundesländern rechnen die diensttuenden Ärzte die von ihnen erbrachten Leistungen selbst mit der KV ab. 

KV Baden-Würtemberg

Für neu gegründete von der KVBW betriebene Notfallpraxen gilt: Die Notfallpraxen erstellen die Abrechnung für die im organisierten Bereitschaftsdienst erbrachten Leistungen für GKV und sonstige Kostenträger, über die den Notfallpraxen zugewiesenen Betriebsstättennummern (BSNR). Die genannten Leistungen werden mit der Lebenslangen Arztnummer (LANR) des diensttuenden Arztes gekennzeichnet.

Im Fahrdienst (siehe Fahrdienst) erbrachte Leistungen können ebenfalls über die BSNR der Notfallpraxis abgerechnet werden. Hierfür stellt die Notfallpraxis dem diensttuenden Arzt ein mobiles Chipkartenlesegerät zur Verfügung. Alternativ hat der diensttuende Arzt im Fahrdienst die Möglichkeit, sein eigenes mobiles Chipkartenlesegerät zu nutzen und die im Fahrdienst erbrachten Leistungen über die BSNR seiner eigenen Praxis abzurechnen.

KV Bayern

Grundsätzlich sind Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Daneben können auch Nicht-Vertragsärzte als sogenannte Poolärzte teilnehmen, wenn sie eine Kooperationsvereinbarung mit der KVB schließen. Die im Pooldienst tätigen Ärztinnen und Ärzte rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen selbst gegenüber der KV ab. Die Poolärztinnen und -ärzte erbringen selbständig ärztliche Leistungen und erhalten von der KVB eine eigene Betriebsstättennummer, über welche die erbrachten Leistungen nach EBM abgerechnet werden. Dazu benötigen die Poolärztinnen und -ärzte

  • eine eigene lebenslange Arztnummer und eine Betriebsstättennummer
  • ein Lesegerät für Versichertenkarten zur Erfassung der Patienten und ihrer Versichertenverhältnisse (siehe Kartenleser)
  • einen Zugang zum KV-Ident-Verfahren (Token), um die Abrechnungsdaten zur KVB zu übermitteln
  • eine eigene Arztsoftware, in der sie Leistungen und Diagnosen dokumentieren und eine eigene KVDT-Abrechnungsdatei erstellen, die sie bei der KVB einreichen.

→ Weitere Informationen der KVB zum Pooldienst

KV Berlin

Die KV Berlin und das UKB haben eine Notdienstpraxis etabliert. Diensttuende Ärztinnen und Ärzte erbringen ihre Leistungen jedoch "in eigenem Namen":

    • Sie benötigen ein mobiles Chipkartenlesegerät, um die eGK der Patienten einzulesen, sind verpflichtet, Ihre Kassenrezepte zu verwenden und benötigen zu den Diensten den Stempel Ihrer Praxis, des MVZ oder Ihrer Einrichtung.
    • Die Behandlung der Patienten wird in der Software des UKB dokumentiert (Word-Dokument). Nach Dienstende werden dem Arzt diese Behandlungsdokumentationen ausgedruckt
    • Die Patientendaten werden aus dem mobilen Chipkartenlesegerät in die eigene Praxissoftware übertragen, es werden Notfallscheine (Scheinuntergruppe 43) erstellt. 2. Zur Identifikation, dass es sich um Leistungen im Rahmen des Dienstes in der Notdienstpraxis handelt, wird die EBM-Ziffer 99904 (kein Honorar) eingetragen. Als Grundleistungen ist die GOP 01212 (bei einem weiteren Patientenkontakt auch 01216 und 01218, je nach Zeit) abzurechnen. Die Leistungen sind mit einer Zeitangabe zu versehen. Darüber hinaus können alle Leistungen abgerechnet werden, die erforderlich sind, um den Patienten zu stabilisieren, bis sich dieser in haus- oder fachärztliche ambulante Versorgung begeben kann. Privatpatienten sind nach GOÄ abzurechnen, es erfolgt kein weiterer Abzug.

KV Hamburg

Die Leistungen der Ärzte im ärztlichen Dienst in den Notfallpraxen werden von der KVH mit den Kostenträgern abgerechnet. Die Ärzte erhalten für ihre Dienste in einer
Notfallpraxis die von der Vertreterversammlung der KVH festgesetzten Entschädigungen. Die Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst erhalten für ihre Dienste die von der Vertreterversammlung festgesetzte Entschädigung. Bei Privatpatienten im Haupt- und Reservedienst, in den Bereitschaftsdiensten, im Dienst in einer Notfallpraxis und im kinderärztlichen Notfalldienst liquidieren die Ärzte nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte unter Berücksichtigung der in den Praxen der niedergelassenen Ärzte üblichen Sätze. 

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