Kassenärztliche Vereinigungen (KV) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind


Es gibt in Deutschland 17 kassenärztliche Vereinigungen entsprechend den Bundesländern, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe unterteilt ist. Auf Bundesebene bestehen gemäß § 77 Abs. 4 SGB V die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als oberstes Beschlussgremium, insbesondere für den Abschluss von Bundesmantelverträgen mit den Krankenkassenverbänden.

Aufgaben

Die Aufgaben der KVen/KZVen sind gemäß § 75 Abs. 1 SGB V und § 73 Absatz 2 SGB V

Die KBV schließt die Bundesmantelverträge ab, unter anderem zur Vereinbarung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und der Einzelheiten der ärztlichen Kassenabrechnung. 

Die KBV führt eine Abrechnungsstatistik. Mit Einführung der EDV-Abrechnung 1988 hat die KBV die Aufgabe, das Datenformat für die Übermittlung der Abrechnungsdaten von Arztpraxen und Kliniken zur KV zu definieren (RED Lexikon - ADT, BDT, GDT, LDT).

Durch Vorgabe der Richtlinien für die Abrechnungs-Software und Ausübung des Software-Zulassungsverfahrens führt die KBV die Kontrolle über die Korrektheit der ärztlichen Abrechnung aus.


→ KV Baden-Württemberg (KVBW)

→ KV Bayerns (KVB)

→ KV Berlin (KV Berlin)

→ KV Brandenburg (KVBB)

→ KV Bremen (KVHB)

→ KV Hamburg (KVH)

→ KV Hessen (KV Hessen)

→ KV Mecklenburg-Vorpommern (KVMV)

→ KV Niedersachsen (KVN)

→ KV Nordrhein (KVNO)

→ KV Rheinland-Pfalz (KV RLP)

→ KV Saarland (KV Saarland)

→ KV Sachsen (KVS)

→ KV Sachsen-Anhalt (KVSA)

→ KV Schleswig-Holstein (KVSH)

→ KV Thüringen (KV Thüringen)

→ KV Westfalen-Lippe (KVWL)