Stand 01.10.2018 - für weitere Informationen beachten Sie bitte die Seite der KBV → http://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php
Videosprechstunden dürfen nur von bestimmten Arztgruppen eingesetzt und abgerechnet werden. Sie ist zunächst nur für bestimmte, dafür besonders geeignete Indikationen vorgesehen. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums ist geplant.
Folgende Fachärzte dürfen ab 1. April 2017 Videosprechstunden durchführen und abrechnen:
Hausärzte
Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde
Abrechnung der Videosprechstunde > Artikel im Allgemeinarzt online
Informationen der KBV - Videosprechstunde
Auszug aus der KBV-Information:
Zum Technik- und Förderzuschlag: "Arztpraxen erhalten ab April für jede Videosprechstunde einen Technik- und Förderzuschlag von 4,21 Euro (GOP 01450, Bewertung: 40 Punkte). Dieser wird für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal gezahlt, auch mehrmals im Behandlungsfall. Der Zuschlag soll vor allem die Kosten für den Videodienst abdecken. Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass das bereits bei zwei Videosprechstunden pro Woche erreicht ist."
Zur Abrechnung Videosprechstunde: "Videosprechstunden sollen eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Die Konsultation ist deshalb Inhalt der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für Fälle, bei denen der Patient in einem Quartal nicht die Praxis aufsucht, rechnen Ärzte ab 1. April die neue GOP 01439 (Bewertung 88 Punkte) ab. Die GOP kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung. Diese Vorgabe ist notwendig, weil Ärzte sonst gegen das Fernbehandlungsverbot verstoßen könnten."