Gesetzlich versicherte Patienten sollen noch schneller einen Termin beim Arzt oder Psychotherapeuten bekommen. Dazu sieht das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, die Einrichtung von Terminservicestellen vor, die Patienten bei der Vermittlung von Terminen helfen sollen. Die Terminservicestellen können aber nur dann tätig werden, wenn dies durch einen Arzt angeordnet wurde.

Weitere Informationen der KBV

Hausarzt stellt eine Überweisung aus

Damit die Terminservicestellen bei der Terminvermittlung tätig werden können, wird eine Überweisung benötigt, auf der ein spezieller Vermittlungscode vorhanden sein muss. Patienten können sich dann mit diesem Code an die Terminservicestelle wenden, die sich um die Vermittlung eines Termins kümmert. Die KVen haben dazu Aufkleber mit Vermittlungscodes an die Praxen verteilt.

Überweisung (Muster 06)

Hat die Praxis einen KV-Connect Zugang, kann der Vermittlungscode auch elektronisch angefordert werden. Dazu erstellt die Praxis eine Überweisung (Muster 06). In der Anforderung gibt es dazu weitere Felder.




Nachdem der Drucker zur Erstellung der Überweisung ausgewählt wurde, fordert RED einen neuen Vermittlungscode beim eTerminservice an und gibt diesen auf der Überweisung aus. Da RED auf die Antwort des eTerminservice warten muss, bevor das Überweisungsformular gedruckt werden kann, kann es zu einer Verzögerung bei der Ausgabe kommen.


Individuelle Patienteninformation PTV Muster 11

Auch dieses Formular kann um einen Vermittlungscode ergänzt werden. Dieser kann nur angefordert werden, wenn als Empfehlung zum weiteren Vorgehen eine der Optionen ambulante Psychotherapeutische Akutbehandlung oder Ambulante Psychotherapie (probatorisch) ausgewählt wurde.

Facharzt erhält eine Überweisung vom Hausarzt

Erhält eine Facharztpraxis eine Überweisung durch Vermittlung der Terminservicestelle, dann muss dies bei der Erfassung der Überweisung gekennzeichnet werden, damit alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet werden. Kennzeichnen Sie die neue Episode in der Auswahl TSVG Vermittlungs-/Kontaktart als TSS-Terminfall.


Zusätzlich gibt es ab 1. September 2019 einen extrabudgetären Zuschlag von 20, 30 oder 50 Prozent auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Die Höhe des Zuschlags ist nach der Länge der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt. 

Damit Praxen wissen, welchen Zuschlag sie ansetzen können, teilt ihnen die Terminservicestelle per E-Mail oder Fax den Tag mit, an dem sich der Versicherte wegen des Termins an die TSS gewandt hat – ab diesem Datum wird gezählt. Die Höhe des Zuschlags – 50, 30 oder 20 Prozent – kennzeichnen Sie je nach Länge der Wartezeit auf den Termin mit dem Buchstaben B, C oder D.



Wählen Sie die Zuschlagsziffer mit Buchstaben aus.


RED setzt die Ziffer dem Alter des Patienten oder der Patientin entsprechend um.


Patientinnen und Patienten, die wegen akuter Beschwerden die 116117 wählen, werden spätestens ab dem 1. Januar 2020 mit einem standardisierten Ersteinschätzungsverfahren in die richtige Versorgungsebene geführt. In diesen dringenden Fällen erhält der Anrufer einen Termin innerhalb von 24 Stunden (spätestens bis zum Ende des Folgetags) beim Arzt und wird so zum „TSS-Akutfall". Auch beim TSS-Akutfall werden alle Leistungen im Arztgruppenfall und damit gesamten Quartal extrabudgetär vergütet. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale in Höhe von 50 Prozent.

Beim Erfassen der Überweisung kennzeichnen Sie diese in der Auswahl TSVG Vermittlungs-/Kontaktart als TSS-Akutfall. Für die Abrechnung des Zuschlags geben Sie die entsprechende GOP an und kennzeichnen diese mit dem Buchstaben A.


Hausarzt vermittelt Termin beim Facharzt

Hausärztinnen und Hausärzte, die ihren Patienten selbst einen Facharzttermin vereinbaren, erhalten dafür ab 1. September 2019 rund zehn Euro. Voraussetzungen sind, dass der Termin innerhalb von vier Kalendertagen erfolgt, die fachärztliche Behandlung auf Überweisung des Hausarztes erfolgt und der Facharzt nicht nicht in derselben BAG oder demselben MVZ tätig ist wie der Hausarzt.

Der Hausarzt dokumentiert die Terminvermittlung durch die GOP 03008 bzw. GOP 04008. Zusätzlich muss er die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis angeben, bei der der Termin vereinbart wurde.


Der Facharzt, bei dem die hausärztliche Praxis den dringenden Termin vereinbart, erhält die Behandlung des Patienten im gesamten Quartal extrabudgetär vergütet. Beim Erfassen der Überweisung wird diese in der Auswahl TSVG Vermittlungs-/Kontaktart als HA-Vermittlungsfall gekennzeichnet.