Kurativ / Präventiv / Behandl. gemäß § 116b SGB V / bei belegärztl. Behandlung - Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Hinzuziehung eines Arztes bei belegärztlicher Behandlung oder als Zuweisung zu einer Behandlung gemäß § 116b SGB V erfolgt. In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) besteht zwischen den Mitgliedern des Kernteams kein Überweisungserfordernis. Die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte erbringen ihre Leistungen als ASV-Berechtigte entsprechend dem jeweiligen Behandlungsumfang auf Überweisung. Dazu muss das Feld „Behandl. gemäß § 116b SGB V“ nicht angekreuzt werden.