Bei der Verordnung von Leistungen der Wundversorgung sind die Nummern 12 Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung, 31 Wundversorgung einer akuten Wunde sowie 31a Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie zu beachten. Aus dieser ärztlichen Verordnung (Muster 12) müssen die einzelnen anzuwendenden Präparate hervorgehen. Ebenso sind die dazugehörige Dauer und Häufigkeit der anzuwendenden Präparate anzugeben.
Die Angaben zu den Präparaten sowie zur Wunddokumentation können alternativ auf einem gesonderten Dokument als Anlage zur Verordnung erfolgen. Außerdem müssen
aus der Verordnung die Wundart, die Lokalisation sowie die aktuelle Größe (Länge, Breite, Tiefe) sowie bei einem Dekubitus der aktuelle Grad hervorgehen.
Verordnet werden kann die Wundversorgung bei einer akuten sowie einer chronischen und schwer heilenden Wunde. Liegt ein Dekubitus vor (ab Dekubitus Grad 1), ist zusätzlich eine fachgerechte Lagerung erforderlich. In diesem Fall kann die Leistung „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ verordnet werden, sofern keine im Haushalt
lebende Person diese übernehmen bzw. durch die Verordnung der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ befähigt werden kann. Vor der Verordnung ist außerdem zu prüfen, ob die Lagerung durch Hilfsmittel unterstützt werden kann. Die bereits vorhandene technische Ausstattung oder vorhandene Hilfsmittel zur Druckentlastung
sind - soweit bekannt - auf der Verordnung zu nennen.
Kann die Versorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde aufgrund der Komplexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit voraussichtlich nicht im Haushalt der oder des Versicherten erfolgen und ist eine Versorgung in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit notwendig, ist dies auf der Verordnung unter „Weitere Hinweise“ anzugeben.
Die Festlegung der Häufigkeit und Dauer durch eine Pflegefachkraft ist für die „Wundversorgung akut“ und den „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ möglich. Für die Wundversorgung chronisch ist die Festlegung der Häufigkeit und Dauer durch eine Pflegefachkraft nicht möglich.