Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Vertragsärzte gesetzlich krankenversicherten Patienten Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten als Beförderungsmittel verordnen.Gesetzliche Grundlage ist die Krankentransport-Richtline. Sie regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen Versorgung. Diese Leistungen sind von Vertragsärzten zu verordnen.
Vertragsärzte können gesetzlich Krankenversicherten drei Arten von Krankenbeförderung verordnen: Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten.
Maßgeblich für die Auswahl des Transportmittels ist dabei die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Krankentransport: der Vertragsarzt kann einen Krankentransport verordnen, wenn der Patient während der Fahrt fachlich betreut werden muss oder er der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens bedarf. Dies gilt auch, wenn durch den Krankentransport die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten des Versicherten vermieden werden kann. Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Nicht genehmigt werden Fahrten zur vor- oder nachstationären Behandlung und zur ambulanten Operation im Krankenhaus.
Die Verordnung von Beförderungsleistungen setzt voraus, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Der zwingende medizinische Grund ist auf der Verordnung anzugeben. Eine Verordnung beispielsweise für Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen ist unzulässig.
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung können in Ausnahmefällen verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Solche Ausnahmen sind beispielsweise Fahrten zur Dialysebehandlung, zur onkologischen Strahlentherapie und zur onkologischen Chemotherapie, wobei diese Liste nicht abschließend ist.
Auch Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ der „H“ oder einem Einstufungsbescheid in die Pflegestufe 2 oder 3 können Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt bekommen.
Die Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung erfolgt auf Muster 4.
In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich die Versicherten auch in Form von Zuzahlungen an den Gesundheitskosten beteiligen.