Unser Release 67 beinhaltet eine ganze Reihe von Änderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum 01.07.2020 einsatzbereit sein müssen.

Neue Formulare Psychotherapie

Alle Formblätter wurden überarbeitet und insbesondere für die Systemische Therapie bei Erwachsenen angepasst, die im Sommer als viertes Richtlinienverfahren eingeführt werden soll. Psychotherapeuten dürfen ab 1. Juli nur noch die neuen Formblätter verwenden. Erstmals wurde in den Formularen – soweit möglich – auf geschlechtsneutrale und inklusive Sprache geachtet. Das Formblatt PTV 12 wird nur noch für die Anzeige einer Akutbehandlung genutzt. Alte Formulare, Umschläge oder Leitfäden können nicht aufgebraucht oder weiter genutzt werden → Weitere Informationen

Alle Formulare können nun auch unabhängig von einer bestehenden Bewilligung erstellt werden. Eine Umstellung der Druckeinstellungen ist nicht erforderlich.

Ersatzverordnungen Arzneimittel

Eine neue gesetzliche Regelung sieht die Einführung einer Ersatzverordnung infolge eines Arzneimittelrückrufs oder aufgrund einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit vor. Ersatzverordnungen sind für den Patienten von der Zuzahlung befreit. Soll ein Arzneimittel als Ersatz verordnet werden, kann dieses in der Verordnung gekennzeichnet werden. Klicken Sie dazu den Link Zusatzangaben Verordnung an und markieren Sie das Arzneimittel als ErsatzVO.


Arzneimittel, die als Ersatzverordnung gekennzeichnet wurden, werden immer auf ein eigenes Verordnungsblatt ausgegeben. Im Personalienfeld erfolgt eine gesonderte Kennzeichnung.

Änderung der Verordnung Krankenbeförderung

Das Formular für die Verordnung einer Krankenbeförderung ändert sich zum 1. Juli 2020. Hintergrund ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren für bestimmte Patientengruppen. Patienten mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 brauchen die ärztlich verordnete Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Das geänderte Formular wird per Stichtagsregelung zum 1. Juli 2020 eingeführt. Die bisherigen Formulare dürfen nicht aufgebraucht werden.

Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurde die Grundlage für den Leistungsanspruch der Versicherten auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen geschaffen. Sie können über Suche nach digital nun auch das entsprechende Formular aufrufen und ausfüllen. Aktuell gibt es noch keine Liste zugelassener Anwendungen. Sobald diese vorliegt, werden wir die Auswahlfunktion entsprechend erweitern.

Möchten Sie dieses Formular nutzen, müssen Sie Ihre Druckereinstellungen erweitern. Diese Verordnung wird auf Muster 16 (rotes Kassenrezept) gedruckt.

Dauerdiagnosen in privater Rechnungsstellung

Bisher wurden bei privaten Rechnungen immer alle Dauerdiagnosen eines Patienten berücksichtigt. Es wurde eine Option geschaffen, dies auszuschalten, so dass nur noch die akuten, der Episode zugeordneten Diagnosen in der Rechnung bzw. PVS-Abrechnung enthalten sind. 

Eigene Steigerungssätze für private Episoden

Für besondere Abrechnungsfälle besteht nun die Möglichkeit, für private Episoden eigene Steigerungssätze zu definieren. Haben Sie hier einen eigenen Satz für ärztliche und technische Leistungen sowie Laborleistungen definiert, wird dieser in der Abrechnung der GOÄ-Ziffern berürcksichtigt.


Außerdem enthält das Release 67 noch

  • Änderungen in den Empfängerdaten für die 1-Click-Abrechnung - einige KVen bieten neue Funktionen an
  • Behebung eines Problems der CDM-Version beim Einlesen von Versichertenkarten
  • Update des Heilmittelkatalogs mit neuen podologischen Verfahren
  • Aktualisierung der Prüfnummern eDMP
  • Erweiterung der Diagnosenauswahl Muster 39
  • Eigene Freitextdiagnosen werden nun korrekt in der PAD-Datei berücksichtigt
  • Erweiterung der Episodenliste um Ausweis Eurobeträge je Leistungserbringer
  • Erweiterung der Mehrwertsteuersätze für private Rechnungen (16% und 5%)
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