Gemäß § 33 Psychotherapie-Richtlinie erfolgt die Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie durch die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten. Zu diesem Antrag teilen die Therapeut*innen vor der Behandlung der Krankenkasse die Diagnose mit, begründen die Indikation und beschreiben Art und Umfang der geplanten Therapie. Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Kurzzeittherapie spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, etwa weil der Antrag ergänzungs- oder klarstellungsbedürftig ist oder der Sachverhalt eine überdurchschnittliche Komplexität aufweist, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung hinreichender Gründe und Übermittlung eines angemessenen neuen Entscheidungstermins rechtzeitig schriftlich mit.
Erfolgt bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4 keine solche Mitteilung oder verstreicht der neue Entscheidungstermin nach Satz 5 fruchtlos, gilt die beantragte Leistung als zur Erbringung durch Therapeutinnen oder Therapeuten im Sinne dieser Richtlinie genehmigt.