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Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Grundsatz ist., dass die Verordnung von Arzneimitteln dem Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung unterliegt. |
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- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.
- Bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen.
- Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität (Lifestyle-Präparate) im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen.
- Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, können von der Versorgung ausgeschlossen werden.
- Vor einer Verordnung soll sich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt über den Zustand und die Medikation der oder des Versicherten informieren.
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