Voraussetzung für die Abrechnung der Videosprechstunde nach dem EBM
Videosprechstunden dürfen nur von bestimmten Arztgruppen eingesetzt und abgerechnet werden. Sie ist zunächst nur für bestimmte, dafür besonders geeignete Indikationen vorgesehen. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums ist geplant. Folgende Fachärzte dürfen ab 1. April 2017 Videosprechstunden durchführen und abrechnen:
Hausärzte
Kinder- und Jugendärzte
Anästhesisten
Augenärzte
Chirurgen
Hals-Nasen-Ohrenärzte
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
Neurologen, Nervenärzte und Neurochirurgen
Orthopäden
Gynäkologen
Dermatologen
Fachärzte für Innere Medizin
Psychiater
Urologen
Phoniater und Pädaudiologen
Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin
Strahlentherapeuten
Videosprechstunden können bei folgenden Anlässen durchgeführt werden:
Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde
Visuelle Verlaufskontrolle einer/von Dermatose(n), auch nach strahlentherapeutischer Behandlung
Arztpraxen erhalten ab April für jede Videosprechstunde einen Technik- und Förderzuschlag von 4,21 Euro (GOP 01450, Bewertung: 40 Punkte). Dieser wird für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal gezahlt, auch mehrmals im Behandlungsfall. Der Zuschlag soll vor allem die Kosten für den Videodienst abdecken. Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass das bereits bei zwei Videosprechstunden pro Woche erreicht ist.
Abrechnung Arzt-Patienten-Kontakt per Video:
Videosprechstunden sollen eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Die Konsultation ist deshalb Inhalt der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für Fälle, bei denen der Patient in einem Quartal nicht die Praxis aufsucht, rechnen Ärzte ab 1. April die neue GOP 01439 (Bewertung 88 Punkte) ab.
Die GOP kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung. Diese Vorgabe ist notwendig, weil Ärzte sonst gegen das Fernbehandlungsverbot verstoßen könnten. Bei einigen Gebührenordnungspositionen (z.B. Behandlung von Wunden, eines Decubitus sowie Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates), die mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzen, kann einer dieser Kontakte durch eine Videosprechstunde ersetzt werden.