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Digitalisierung heißt das neue Zauberwort, mit dem der Gesetzgeber versucht, der immer offener zutage tretenden Knappheit im Gesundheitswesen zu begegnen. Eine der Initiativen ist die Videosprechstunde, die jedoch bislang nicht auf sehr viel Gegenliebe bei Ärztinnen und Ärzten stößt.


In seinem Sachbuch „Five Patients“ aus dem Jahr 1970 beschreibt der junge Arzt Michael Crichton (der später den „Jurassic Park“ erfand) eine der ersten Videosprechstunden, bei dem die Sanitätsstation des Bostoner Flughafens mittels Fernsehübertragung einen Arzt aus einem Krankenhaus der Stadt zur Behandlung von Patienten hinzuziehen konnte. Wer die Fernsehbilder der Mondlandungen kennt, wird sich vorstellen können, wie verschwommen, schwarz-weiß und körnig diese Bilder waren. Und trotzdem sah man diese Technik seinerzeit als zukunftsweisende Möglichkeit, ärztlichen Rat und Hilfe an Orte zu bringen, an denen keine ärztliche Kompetenz vorhanden war. Fast fünfzig Jahre später haben wir hochauflösendes Video-Streaming über mobile Geräte, überall verfügbar und zu einem Bruchteil des damaligen Preises, und dennoch ist die Video-Kommunikation zwischen Ärzten und ihren Patienten immer noch kein Standard im ärztlichen Werkzeugkasten.

 

Im Bereich der Privatversicherten sind Konsultationen per Videoübertragung schon längst Alltag und können regulär über die GOÄ abgerechnet werden. Für die gesetzlich Versicherten haben GKV und KBV im letzten Jahr mit der Definition der Videosprechstunde erstmalig Anwendungsfälle und technische Anforderungen festgelegt und dazu die Möglichkeit der Abrechnung über den EBM geschaffen. Um das über Internet übertragene Arzt-Patienten-Gespräch einer Präsenz-Situation im Behandlungszimmer möglichst anzugleichen, stellt die Vereinbarung zwischen GKV und KBV allerdings eine Reihe von Anforderungen an den Ablauf der Videosprechstunde sowie die verwendete technische Plattform.

 

Für die Videoverbindung selbst muss ein Dienst eines zertifizierten Anbieters verwendet werden, der Sicherheit und Datenschutz seines Dienstes durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen hat. Dieser Dienst verbindet die Gesprächspartner und stellt sicher, dass ihre Verbindung gegenüber anderen Teilnehmern abgeschirmt ist und alle übertragenen Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt werden. Wurde eine Verbindung zwischen Arzt und Patient erfolgreich hergestellt, übergibt der Videodienstanbieter diese direkt den Geräten der Gesprächsteilnehmer, so dass die übertragenen Videodaten des Gesprächs nur zwischen diesen Geräten ausgetauscht werden (sog. Peer-to-Peer-Verbindung). Der Videodienstanbieter selbst ist so nicht in der Lage, den Datenstrom mitzulesen oder zu speichern. Diese Anforderung wird von herkömmlichen Video-Chats wie beispielsweise Skype oder WhatsApp nicht angeboten, da deren Datenströme immer über zentrale Server geleitet werden.

 

Weitere Details sowie einen Beitrag zur Abrechnung der Videosprechstunde finden Sie in unserem Artikel in „Der Allgemeinarzt“ vom 06.12.2017.

Böse Weihnachtsüberraschung – wie der Ärztliche Nachrichtendienst berichtet, werden viele Softwarehäuser die Wartungskosten für die Praxis-Software im nächsten Jahr erhöhen. Grund dafür ist eine Regelung im E-Health-Gesetz von Minister Gröhe, nach der Vertragsärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln aktuelle Arzneimitteldaten wie Preise oder Inhalte der Arzneimittel-Richtlinie verwenden müssen.


Daher sind ab dem 1. April 2018 statt quartalsweiser nun monatliche Updates der Arzneimitteldatenbanken vorgesehen. Da sich die Kostenträgern 14-tägliche Updates gewünscht haben, soll die Frequenz der Updates zu einem späteren Zeitpunkt sogar noch weiter beschleunigt werden. Da herkömmliche Systeme die Arzneimitteldaten in der Regel zusammen mit ihren Quartalsupdates ausliefern, bedeutet diese Änderung, dass zukünftig die Software im Quartal dreimal statt wie bisher einmal aktualisiert werden muss. Für die Praxen bedeutet das mehr Probleme beim Einspielen der Updates, zusätzlichen Ärger bei Fehlern in den Updates und einen deutlich höheren Zeitaufwand.

Unsere Kunden dagegen können ihre Festtage ganz ungetrübt genießen – RED aktualisiert die Arzneimitteldaten ja schon jetzt alle 14 Tage, ohne dass in den Praxen Updates eingespielt werden müssen. Die Kosten dafür sind bereits in unserer Grundgebühr enthalten. Denn zusätzlichen Arbeitsaufwand, mit dem die anderen Hersteller die Mehrkosten begründen, haben wir nicht – die Aktualisierung der Arzneimitteldaten haben wir vollautomatisiert, und Datenträger für Updates müssen wir auch nicht verschicken.