Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Grundsatz ist, dass die Verordnung von Arzneimitteln  dem Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung unterliegt.


Die Kostenträger erstatten nur die Kosten apothekenpflichtige Arzneimittel, soweit die Arzneimittel nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder diese Richtlinie von der Versorgung ausgeschlossen sind (gesetzliche Verordnung). Andere Arzneimittel müssen von den Patienten privat erworben werden (private Verordnung). 


Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot durch kostenbewusste Verordnung insbesondere in folgender Weise entsprechen: 


Arzneimittel können nach Handelsnamen (Warenzeichen) oder Wirkstoffnamen (generische Bezeichnung) oder als Rezeptur verordnet werden.

Wirkstoffgleiche Arzneimittel, die in Wirkstärke und Packungsgröße identisch, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sind und die gleiche Darreichungsform besitzen, sind generell austauschbar

Bei der Verordnung kann der Austausch ausgeschlossen werden - aut idem gem. § 73 Abs. 5 SGB V.

Die Versorgung mit Betäubungsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine Verordnung auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Betäubungsmittelrezept gemäß § 8 BtMVV voraus.

Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in Therapiehinweisen Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln; er kann dabei die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln einschränken. Die Therapiehinweise sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu beachten.