Versicherte ab 18, zum Teil auch Kinder, müssen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlung leisten, z. B. zu Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten, Fahrtkosten und Zahnersatz. Dies gilt auch für Sozialhilfeempfänger. Wer im Laufe eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen erreicht, kann sich von vielen Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen oder sich am Jahresende den über der Belastungsgrenze liegenden Betrag erstatten lassen.
Für Arzneimittelverschreibungen gesetzlich Versicherter gilt, dass die Zuzahlungspflicht entfällt
- bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- wenn Arznei- und Verbandmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden,
- bei Verordnungen zulasten eines Unfallversicherungsträgers
- in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z. B. Härtefallregelung) nachgewiesen wird.
Der Zuzahlungsstatus kann im Episodenmanager erfasst bzw. geändert werden. Eine Anleitung zum Bearbeiten der Zuzahlung finden Sie unter > Zuzahlungsstatus bearbeiten.