Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat eine Liste von Diagnosen (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) beschlossen, die künftig kassenübergreifend als eindeutige Indikation für einen langfristigen Heilmittelbedarf gelten. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet für diese Diagnosen nicht statt. Versicherte, auf die keine der genannten Diagnosen zutrifft, können bei ihrer Krankenkasse auch weiterhin eine langfristige Genehmigung beantragen. Die Genehmigung ist möglich, wenn die Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen mit den in der Liste aufgeführten Erkrankungen vergleichbar sind. Verordnungen mit Bezug auf einen langfristigen Heilmittelbedarf bleiben auch weiterhin von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen. Der Heilmittelbedarf des Patienten muss alle zwölf Wochen vom verordnenden Arzt überprüft werden; ist dieser gegeben, wird eine neue Verordnung ausstellt.

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