Versicherte haben nach § 16 SGB V keinen Anspruch auf Leistungen ihrer Krankenkasse, wenn sie

  • sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken
  • Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
  • in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen
  • nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten
  • sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird



In diesen Fällen spricht man davon, dass der Leistungsanspruch ruht. Die Krankenversicherung muss dann nicht für Arztbesuche u.ä. bezahlen. Davon ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 

Nach § 16 3. SGB V. kann der Leistungsanspruch eingeschränkt ruhen, wenn freiwillig Versicherte mit der Zahlung der von Ihnen selbst zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. 

Das Ruhen des Leistungsanspruches endet, wenn der Grund (z.B. das Wehrdienstverhältnis) endet oder wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt wurden.



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