Nachdem Sie eine oder mehrere GOÄ-Leistungen zur Bearbeitung übernommen haben, zeigt RED Ihnen die Detailseite der Leistungserfassung. Leistungsziffern können mit einer ganzen Reihe von Zusatzangaben ergänzt werden, die erforderlich sind, um ihre Abrechnung zu begründen. Da dies nicht bei allen Leistungsziffern erforderlich ist, sind die dafür notwendigen Eingabefelder systematisch gruppiert über die Links unterhalb der Eingabezeile erreichbar. Durch Klick auf den entsprechenden Link werden die Eingabefelder für Zusatzangaben ein- und auch wieder ausgeblendet.

Faktor: Gebührenordnungspositionen der GOÄ werden mit einem Multiplikator (Steigerungsfaktor) abgerechnet. Der Steigerungsfaktor soll die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der Leistungserbringung sowie die besonderen Umstände bei der Ausführung berücksichtigen (§ 5 GOÄ). Ist eine Behandlung wegen der persönlichen Umstände des Patienten beispielsweise aufwändiger, etwa wenn der Patient die Anweisungen nicht richtig verstehen oder umsetzen kann, kann die Gesprächs- oder Untersuchungsleistung mit einem erhöhten Steigerungsfaktor angesetzt werden. Die Höhe des Steigerungsfaktors wird definiert durch:
  • Einfachsatz: Steigerungsfaktor von 1
  • Schwellenwert: Übersteigt der Steigerungsfaktor den Schwellenwert, muss dies für die erbrachte Leistung begründet werden. Die Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Für ärztliche Leistungen beträgt der Schwellenwert 2,3, für technische Leistungen 1,8 und für Laborleistungen 1,15.
  • Höchstsatz: bis zu diesem Wert kann nur mit Begründung gesteigert werden. Übersteigt der Steigerungsfaktor den Höchstsatz, muss dies vor der Behandlung mit dem Patienten oder der Patientin gesondert schriftlich vereinbart und unterschrieben werden. Diese vertragliche Vereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Für ärztliche Leistungen beträgt der Höchstsatz 3,5, für technische Leistungen 2,5 und für Laborleistungen 1,3.

RED ermittelt aus der für den aktuellen Patienten oder die Patientin angegebenen Vertragsart automatisch den korrekten Steigerungsfaktor. Diesen können Sie hier ändern.

Freier Begründungtext: Im diesem Feld werden verschiedene Sachverhalte dokumentiert. Im Gegensatz zu den anderen Begründungsfeldern ist der in diesem Feld eingegebene Inhalt nicht an ein bestimmtes Thema gebunden. In der Abrechnung privater Leistungen wird dieses Feld insbesondere dazu verwendet, eine erhöhte Steigerung zu begründen.

Untersuchung

In der Gruppe “Untersuchung” werden verschiedene Ziffernzusätze zusammengefasst, die zur Begründung bestimmter medizinischer Untersuchungsverfahren verwendet werden müssen.

Untersuchte Organe: Bei einigen diagnostischen und therapeutischen Gebührenordnungspositionen ist anzugeben, welche Organe untersucht wurden. Im EBM betrifft dies in der KV Sachsen beispielsweise die Teilkörperszintigraphie (17310). Es können mehrere Organe angegeben werden. Organe können durch Mehrfachauswahl der angebotenen Schaltflächen ausgewählt werden. Weitere Organe können erfasst werden, indem Sie auf den Link “Weitere Organe erfassen” klicken und die gewünschten Organe in dem dann erscheinenden Eingabefeld eingeben und mit Return bestätigen. Ein einmal so erfasstes Organ wird beim nächsten Mal direkt in der Auswahl angeboten.

Art der Untersuchung: Für einige Leistungen im diagnostischen Bereich muss angegeben werden, was untersucht wurde. Dies betrifft insbesondere "ähnliche" Untersuchungen, die in der Leistungsbeschreibung der entsprechenden Gebührenordnungsposition nicht vorgesehen ist, für die aber keine eigenständige Gebührenordnungsposition vorhanden ist. In diesen Fällen muss die abzurechnende Leistungsziffer um die Art der Untersuchung ergänzt werden, beispielsweise die Erregerart und die Art der Färbung bei mikroskopischen Untersuchungen, die Substanz(en) oder Substanzgruppe, der Antikörper oder die Antikörperspezifität, der Krankheitserreger oder das Antigen. Es ist eine Angabe zulässig.

Zusätze und Wegegeld

RED bietet für GOÄ-Leistungen eine einfache Funktion, um zusätzlich Leistungen für Wegegelder abzurechnen. Nach Auswahl der Gruppe “Zusätze und Wegegeld” erscheint eine Auswahl, in der man die zurückgelegte Wegstrecke sowie den Zeitbezug (Tag oder Nacht) angeben kann. RED ermittelt aus diesen Angaben die korrekte Wegeziffer und fügt diese zur Bearbeitung hinzu.

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