Die Sozialhilfeträger gehören zu den Sonstige Kostenträgern. Sie tragen Leistungen der Gesundheitshilfe für Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber, die nicht versicherungspflichtig sind.Sozialhilfeempfänger sind keine regulären Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, werden jedoch im Auftrag des Sozialamts von einer gesetzlichen Krankenkasse betreut. Die Sozialämter erstatten den betreuenden Krankenkassen die entstandenen Kosten. Sozialhilfeempfänger weisen sich durch eine Krankenrsicherungskarte (KVK) aus, die durch den Status "4" gekennzeichnet ist. Sie sind zuzahlungspflichtig und unterliegen den gleichen Abrechnungsregeln wie reguläre gesetzliche Versicherte.

Asylbewerber erhalten Gesundheitshilfe vom örtlichen Sozialamt nur für akut behandlungsbedürftige Erkrankungen und Schmerzzustände. Zur Behandlung benötigen sie einen papierbasierten Behandlungsschein von ihrem zuständigen Sozialamt. Überweisungen müssen zuvor vom Sozialamt genehmigt werden und benötigen einen eigenen Behandlungsschein. Die Behandlungsscheine sind zeitlich befristet, Leistungen außerhalb des festgelegten Behandlungszeitraums werden nicht anerkannt. Notfallbehandlungen können über einen Notfallschein (Muster 19) abgerechnet werden.

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