Das Bundesversorgungsgesetz gewährt Personen einen Rechtsanspruch, die durch militärische oder militärähnliche Dienste gesundheitliche Schäden erlitten haben, z.B. Verwundete des zweiten Weltkriegs oder Bundeswehrsoldaten in Auslandseinsätzen. Leistungsansprüche können auch Personen geltend machen, die nach vergleichbaren Gesetzen berechtigt sind (z.B. Bundesseuchen-, Häftlingshilfe-, Opferentschädigungsgesetz). Diese Personen sind den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt, der Kostenträger ist jedoch das Versorgungsamt. Ansprüche nach BVG haben in bestimmten Fällen auch Angehörige. 



Patienten nach BVG weisen sich durch eine Krankenversichertenkarte (Status 6) der Krankenkasse aus, bei der der versorgungsberechtigte vorher versichert war. Bei Formularausdrucken ist neben dem Kassennamen der Zusatz "/BVG" zu sehen. Die erbrachten Leistungen werden über die reguläre KV-Abrechnung abgerechnet.

Schwerbeschädigte nach BVG benötigen eine Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 50%. Nach BVG haben diese Anspruch auf alle vertragsärztlichen Leistungen, auch für Gesundheitsstörungen, die nicht im Zusammenhang mit der anerkannten Schädigung stehen. Beschädigte nach BVG haben eine Erwerbsfähigkeitsminderung von weniger als 50% und Anspruch nur auf Leistungen im Zusammenhang mit der anerkannten Schädigung. 

Für Verordnungen für Arzneimittel, Verband- und Hilfsstoffe müssen Patienten mit Anspruch nach BVG keine Zuzahlung leisten. Die Verordnungen werden mit der Markierung "BVG" (6) gekennzeichnet. 



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