Dieses Feld ist ausschließlich für eine Nutzung durch Krankenhäuser im Zuge des Entlassmanagements vorgesehen. Sobald die Erforderlichkeit einer außerklinischen Intensivpflege durch das Krankenhaus festgestellt wird, hat dieses unverzüglich, in der Regel mindestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung, die zuständige Krankenkasse hierüber zu informieren. Hierfür kann der Teil B des Musters 62, Abschnitt I bis III genutzt werden. Das Krankenhaus kann im Zuge dieser Vorabinformation in den Abschnitten I bis III weitere Angaben machen, sofern diese nach seiner Einschätzung im individuellen Fall zu diesem Zeitpunkt bereits möglich und sinnvoll sind, um eine Beratung der oder des Versicherten durch die Krankenkasse zu unterstützen und da- mit die geordnete Überleitung in die außerklinische Intensivpflege zu befördern sowie Rückfragen zu vermeiden. Eine Verpflichtung zu Angaben durch das Krankenhaus in den Abschnitten I bis III besteht im Zuge dieser Vorabinformation nicht.

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