Heilmittel sind persönlich von Heilmittel-Erbringern zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen. Dazu gehören Maßnahmen der Physikalischen Therapie (wie Krankengymnastik, Massage oder Lymphdrainage), der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie sowie der Podologie.

In der Heilmittel-Richtlinie sind alle Heilmittel verzeichnet, die Vertragsärzte zu Lasten der Krankenkassen verordnen dürfen. Die Entscheidung, welche Heilmittel aufgenommen werden, trifft der Gemeinsame Bundesausschuss.

Verordnung

Die Verordnung von Heilmitteln erfolgt über den Vordruck Muster 13.

Die Verordnung erfolgt nach Zuordnung einer Diagnosegruppe und die Auswahl des Heilmittels nach der Bestimmung von Leitsymptomatik und Therapieziel. Im Heilmittelkatalog sind jeder Leitsymptomatik (bezogen auf die Diagnosegruppe) die verordnungsfähigen Heilmittel und die maximale Verordnungsmenge (Gesamtverordnungsmenge im Regelfall) zugeordnet.

Heilmittel unterscheiden sich nach verschiedenen verordnungsfähigen Heilmittelarten

  • vorrangig - diese Heilmittel sollen in erster Linie zur Anwendung kommen. Sind hier mehrere Heilmittel genannt, muss eines zur Verordnung ausgewählt werden.
  • optional - nur wenn die Durchführung des vorrangigen Heilmittels aus patientenindividuellen Gründen nicht möglich ist, kann als Alternative eines der optionalen Heilmittel verordnet werden. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Verordnung eines vorrangigen Heilmittels und eines optionalen Heilmittels bei derselben Leitsymptomatik. 
  • ergänzend - zur Verbesserung der Therapieeffizienz ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden

Verordnung außerhalb des Regelfalls

Für jedes Heilmittel (außer der Podologie) ist eine Regelbehandlungsdauer definiert. Wenn sich die Behandlung in diesem Zeitraum nicht abschließen lässt, kann der Arzt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls ausstellen. Diese bedarf allerdings der Genehmigung durch die Krankenkasse.

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