Die Gesamtverordnungsmenge gibt an, wie viele Behandlungen eine Heilmittelverordnung maximal enthalten kann. Es wird davon ausgegangen, dass im Regelfall das Therapieziel spätestens mit der im Heilmittel-Katalog angegebenen Gesamtverordnungsmenge erreicht werden kann. Die in der Gesamtverordnungsmenge angegebene Anzahl Behandlungen kann aber nicht auf einmal verordnet werden. Als Erstverordnung sind zunächst (meist) nur die im Heilmittelkatalog festgelegten Teilmengen verordnungsfähig. Danach muss sich der Arzt erneut vom Zustand des Patienten überzeugen. Falls erforderlich, können dann mittels Folgeverordnungen weitere Behandlungen verordnet werden. Die maximal mögliche Teilmenge ist ebenfalls im Heilmittelkatalog ist. Je nach Gesamtverordnungsmenge sind weitere Folgeverordnungen möglich.

 

Die Verordnungsmenge soll sich nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls richten. In der Praxis wird daher nicht jede Behandlung der Gesamtverordnungsmenge des Kataloges bedürfen. Lässt sich das Therapieziel nicht mit der im Katalog vorgegebenen Gesamtverordnungsmenge an Heilmitteln erreichen, sind weitere Verordnungen außerhalb des Regelfalls möglich. Diese sind jedoch medizinisch zu begründen und müssen vor Durchführung vom jeweiligen Kostenträger genehmigt werden.

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