Eine "Honorarvereinbarung" im Sinne des ärztlichen Gebührenrechts bezeichnet eine schriftlich zu dokumentierende Absprache zwischen einem Arzt und einem Patienten, durch die von der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung nach GOÄ abgewichen werden soll. Dies ermöglicht es dem Arzt oder der Ärztin, für eine ärztliche Behandlung höhere Gebühren in Rechnung zu stellen als vom Gesetz vorgesehen. Auch mit einer Honorarvereinbarung darf der Arzt nicht von dem grundsätzlichen Berechnungsschema für Gebühren nach der GOÄ abweichen. Zulässig ist nur eine Änderung des Steigerungssatzes, nicht aber des in der GOÄ vorgesehenen Punktwertes oder der Punktzahl. 

Der Inhalt der Honorarvereinbarung detailliert von § 2 GOÄ geregelt. Sie muss die Gebührenordnungsposition und deren Bezeichnung, den vereinbarten Steigerungsfaktor sowie den sich daraus ergebenden Betrag enthalten. Der Patient oder die Patientin muss darauf hingewiesen werden, dass private Kostenträger die in der Honorarvereinbarung bezeichneten Leistungen möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten. Die Honorarvereinbarung muss schriftlich und vom Arzt und Patienten unterschrieben worden sein (§ 2 GOÄ i.V.m. §126 BGB). Der Patientin oder dem Patient muss eine Ausfertigung der Vereinbarung übergeben werden (§2 GOÄ). 

Hält die Honorarvereinbarung die Vorgaben des § 2 GOÄ nicht ein, ist sie gem. § 134 BGB unwirksam. Der Patient oder die Patientin können geleistete Zahlungen zurückfordern oder die Zahlung der Rechnung verweigern. Von einer Honorarvereinbarung ausgeschlossen sind ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch, einer Notfallbehandlung, einer akuten Schmerzbehandlung sowie für die Leistungen in den technischen Abschnitten der GOÄ (A,E,M und O).

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