Wenn eine für einen Privatpatienten erbrachte Leistung nicht in der GOÄ enthalten ist, kann diese analog einer in der GOÄ angeführten Leistung abgerechnet werden. Ärzte müssen Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Manche Leistungen kommen in der GOÄ allerdings nicht vor. Dann erlaubt Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ, eine "analoge" Leistung in Rechnung zu stellen

Aus der Interpretation dieses Textes ergibt sich:

  1. Es muß eine selbständige Leistung sein. Unselbständige Teilschritte einer anderen Leistung, zum Beispiel die Intracutannaht bei einer Wundversorgung, sind nicht analog berechenbar.
  2. Es darf sich nicht nur um die Modifikation einer in der GOÄ enthaltenen Leistung handeln. So bleibt zum Beispiel eine Beratung auch dann eine Beratung (Nr. 3), wenn sie außergewöhnlich umfangreich ist. Hier ist kein analoger Abgriff auf beispielsweise die Nrn. 30 oder 31 (homöopathische Anamnesen) möglich. Für die Berücksichtigung des Umfangs einer Leistung ist in der GOÄ im Paragraphen 5 der Steigerungsfaktor ausdrücklich als zutreffend genannt.

Wenn unter Beachtung dieser Einschränkungen nur eine Abrechnung als analoge Position in Frage kommt, muss eine Position der GOÄ gewählt werden, die in der technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und in den Kosten der erbrachten Leistung möglichst nahe kommt. Dies ist manchmal schwierig und erfordert dann auch, was legitim ist, eventuell den Abgriff aus einem anderen Kapitel der GOÄ als dem “primär zuständigen” oder den analogen Abgriff durch eine Summation mehrerer GOÄ-Positionen.

Bei Berechnung einer Leistung mit einer Analogziffer ”teilt diese das Schicksal der abgegriffenen GOÄ-Position”, das heißt: Wenn Sie eine Ziffer mit kleinem Gebührenrahmen (ohne Begründung bis 1,8-fach steigerungsfähig) wählen, können Sie auch Ihre Analogziffer nur in diesem Rahmen steigern. Dieselbe Einschränkung wird bei Mindestzeiten und Leistungsausschlüssen übernommen.

In der Rechnung muss die gewählte Position entweder mit dem Zusatz “analog” oder ”entsprechend” gekennzeichnet sein und die erbrachte Leistung kurz, aber eindeutig beschreiben.