Der Belegarzt ist ein nicht am Krankenhaus angestellter Vertragsarzt, der berechtigt ist, seine Patienten in so genannten Belegbetten stationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt kann hierfür die Infrastruktur (Dienste, Einrichtungen und Mittel) des Krankenhauses nutzen, erhält aber keine Vergütung durch das Krankenhaus.


Voraussetzungen für die Arbeit als Belegarzt sind zum einen die Gestattung durch das Krankenhaus, zum anderen die Anerkennung als Belegarzt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Belegarzt rechnet seine Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu Lasten der Gesamtvergütung ab. Seit 2005 werden für Belegpatienten gesonderte Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbart.Das Belegarztwesen dient der Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung. Krankenhäuser erweitern mit Belegärzten ihr Angebot an Fachdisziplinen, ohne spezialisierte Fachärzte einstellen zu müssen.

Typische Belegärzte sind Hals-, Nasen- und Ohrenärzte, Orthopäden, Urologen oder Augenärzte. Darüber hinaus sind Gynäkologen vor allem in der Geburtshilfe vielfach neben ihrer Tätigkeit in der ambulanten Praxis auch als Belegärzte in Krankenhäusern tätig. Für die Nutzung der Krankenhauseinrichtungen zahlt der Belegarzt einen vereinbarten Betrag an die Klinik.

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