Die Berufsausübungsgemeinschaft ist eine Form ärztlicher Kooperation. In einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft schließen sich mehrere Ärzte und/oder Psychotherapeuten fachgleich oder fachungleich mit dem Ziel zusammen, gemeinsam Patienten zu behandeln. 

Die Partner einer BAG

  • bilden wirtschaftlich sowie organisatorisch eine Einheit. 
  • sie führen eine gemeinsame Patientenkartei.
  • sie rechnen über dieselbe Praxisverwaltungssoftware mit einer gemeinsame Abrechnungsnummer (nicht BSNR) ab.
  • sie haften gemeinsam. 
  • sie treten nach außen als eine Praxis auf.

Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG)

Ärzte ausgewählter Teilbereiche bieten ihre ärztlichen Tätigkeit gemeinsam an (z.B. Versorgung von Patienten im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung).

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG)

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist durch den Zusammenschluss vertragsärztlicher Leistungserbringer zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit mindestens zwei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gekennzeichnet.

 Zwei oder mehrere Ärzte haben 

  • eine gemeinsame Organisation.
  • eine einheitliche und gemeinsame Abrechnung (sowohl gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als auch dem Patienten) unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer (nicht BSNR!). 
  • einen gemeinsamen Patientenstamm. 
  • ein gemeinsames Budget.  

Schließen sich Vertragsärzte zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammen, muss die Berufsausübungsgemeinschaft einen der Vertragsarztsitze als Hauptsitz (Betriebsstätte) wählen. Die dort gültige Nummer wird zur BSNR, die Nummern der Vertragsarztsitze der anderen Partner zur NSBNR. An einer Nebenbetriebsstätte der Berufsausübungsgemeinschaft haben einzelne Partner ihren Vertragsarztsitz, an dem sie überwiegend tätig sein müssen. Umgekehrt haben diese Partner am Hauptsitz der Praxis einen „weiteren Tätigkeitsort“. Die Abrechnung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Leistungen erfolgt jeweils bei der Kassenärztlichen Vereinigung am Ort der Leistungserbringung. Für die Abrechnung maßgeblich ist das am Ort der Leistungserbringung geltende Recht der Kassenärztlichen Vereinigung. Werden in demselben Behandlungsfall Leistungen aus Leistungskomplexen an verschiedenen Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten in verschiedenen Bereichen der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen erbracht, ist für die Abrechnung des Leistungskomplexes diejenige Kassenärztliche Vereinigung zuständig, in deren Bereich der Ort des letzten Leistungsschritts liegt. 

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