Die Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind, kann je nach Herkunftsland unterschiedlich abgerechnet werden.

Ausländische Patienten mit Wohnsitz in Deutschland haben eine Krankenversicherungskarte oder eine elektronische Gesundheitskarte einer gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Kennzeichen Besondere Personengruppe 7 oder 8. Der Name der Krankenversicherung wird mit dem Zusatz "SVA" ergänzt. Für diese Patienten gelten die gleichen Bestimmungen wie für regulär gesetzlich Versicherte - sie erhalten die gleichen Leistungen und zahlen alle Zuzahlungen.

Patienten aus den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, die sich als Touristen vorübergehend in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf die Leistungen, die während ihres Aufenthaltes medizinisch notwendig sind. Sie weisen sich mit ihrer Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC - European Health Insurance Card) und einem zusätzlichen Indentitätsnachweis aus. Da die EHIC nicht mit dem Kartenlesegerät lesbar ist, werden diese Patienten im Ersatzverfahren als Mitglied und mit Kennzeichen Besondere Personengruppe 7 erfasst. Als Kostenträger wird dabei eine "aushelfende Krankenkasse" ausgewählt.

Patienten aus Ländern mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherheit, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten (z.B. aus der Türkei oder Kroatien) haben einen eingeschränkten Einspruch auf Leistungen. Es dürfen nur Leistungen erbracht werden, die unaufschiebbar sind. Der Patient oder die Patientin muss vor Behandlungsbeginn einen Behandlungsschein einer aushelfenden deutschen Krankenkasse vorlegen, und wird im Ersatzverfahren als Mitglied und mit Kennzeichen Besondere Personengruppe 7 erfasst. . Der Name der Krankenkasse wird mit "/SVA" ergänzt. Verordnungen für Arznei-Heil und Hilfsmittel sind möglich, Heil- und Hilfsmittelverordnungen können aber erst nach Genehmigung durch den Kostenträger eingelöst werdem.

 

Kann ein Patient oder eine Patientin keinen Anspruchsnachweis (Behandlungsschein oder Karte) vorlegen, muss die Behandlung privat auf Basis der GoÄ abgerechnet werden.

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