Zulässige weitere Tätigkeitsorte, an denen der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut, der angestellte Arzt und die Teilnehmer einer Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. 
Jede Nebenbetriebsstätte nach der Definition der Bundesmantelverträge erhält eine NBSNR (Richtlinie der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern).  

  • Filialen bzw. Zweigpraxen nach früherem Recht
  • das Belegkrankenhaus
  • Vertragsarztsitze von Partnern einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft.

Auf einem Rezept, das in einer Nebenbetriebsstätte ausgestellt wurde, muss die nBSNR angegeben werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Abrechnung je Betriebsstätte/Nebenbetriebsstättennummer eingereicht werden kann. Zur Abrechnung eingereicht werden kann eine gemeinsame Abrechnungsdatei von allen Tätigkeitsorten einer Arztpraxis (zum Beispiel Nebenbetriebsstätten oder belegärztliche Tätigkeit), wenn eine Erfassung mit demselben Praxisverwaltungssystem erfolgt ist. In Praxen, die neben ihrer Betriebsstätte über Nebenbetriebsstätten verfügen, können die Abrechnungen für Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten aber auch getrennt eingereicht werden. Die KV führt in diesen Fällen die Teilabrechnungen unter der BSNR der Arztpraxis zusammen. Es gibt Fälle, in denen für eine Nebenbetriebsstätte eine eigene KVDT-Datei erstellt werden muss (z.B. Filiale in anderem KV-Bereich).

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