Erbringt ein Arzt für einen Patienten medizinische Leistungen, dann besteht zwischen dem behandelndem Arzt/der behandelnden Ärztin und dem Patient/der Patientin ein Behandlungsvertrag. Aus diesem Vertrag steht dem Arzt/der Ärztin für die erbrachten Leistungen eine entsprechende Gegenleistung zu, für die der Arzt oder die Ärztin normalerweise eine Rechnung stellen wird. Damit erhält der Arzt/die Ärztin als Gläubiger eine Forderung gegen den Patienten/die Patientin als Schuldner.

Die Rechnung muss nicht notwendigerweise sofort bezahlt werden, aber spätestens, wenn die Forderung fällig wird. Wann die Forderung fällig wird, richtet sich nach den Vereinbarungen des Behandlungsvertrages oder nach den gesetzlichen Regeln. In den meisten Verträgen wird geregelt, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Forderung fällig wird und gezahlt werden muss. Auch in der Rechnung kann vermerkt werden, dass der Rechnungsbetrag bis zu einem bestimmten Datum oder innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen ist. 

Wird die Rechnung "innerhalb der Fälligkeit" nicht bezahlt, kann der Gläubiger den Schuldner als nächsten Schritt nach § 286 BGB durch Zustellen einer Mahnung "in Verzug" setzen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs kann der Gläubiger Verzugszinsen, Mahngebühren oder sogar Schadensersatz verlangen. Die erste Mahnung, durch die ein Schuldner in Verzug gesetzt wird, ist grundsätzlich kostenlos. Erst wenn Verzug eingetreten ist, dürfen Mahngebühren verlangt werden. Der Gläubiger darf aber pauschal keine Mahngebühren verlangen, die höher sind als der zu erwartende Schaden (§ 309 Nr. 5a BGB), sondern nur die Kosten in Rechnung stellen, die tatsächlich durch die Mahnung anfallen. Etwas anderes gilt für die Erhebung von Verzugszinsen: gerät der Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger Anspruch auf die Verzinsung seiner Forderung. Verzugszinsen dürfen laut Gesetz maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) liegen, der im Zeitablauf schwankt.

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