Das Feld ist anzukreuzen, wenn es sich 

  • nicht um eine Minderung/erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit handelt und 
  • auch nicht um die Folgen eines Arbeitsunfalles / einer Berufskrankheit handelt, da in diesen Fällen grundsätzlich die Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger (gesetzliche Renten- bzw. Unfallversicherung) besteht.
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