Kodierregelwerk:

Das Systematische Verzeichnis der ICD-10-GM enthält über die integrierten Hinweise und Querverweise eine Vielzahl von Regelungen und Klarstellungen zur Verschlüsselung spezieller Diagnosekonstellationen, die aufgrund ihrer Komplexität in der Praxis zu einer nicht sachgerechten Umsetzung führen können.
In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur verbindlichen Regelung der Vergabe und Übermittlung von ICD10-GM-Kodes hat die KBV, abgeleitet aus dem Regelwerk der ICD-10-GM, ein Kodierregelwerk (KRW) erarbeitet, um eine sachgerechte Kodierung einheitlich zu prüfen und zu unterstützen.

Alle hier angezeigten Kodierregeln sind nicht abrechnungsverhindernd, es ist aber zu empfehlen, diese zu erfüllen.

Psychotherapie: 

Gemäß § 10 Absatz 5 der Psychotherapie-Vereinbarung besteht die Verpflichtung zur Anzeige des „Therapieendes“ durch den Therapeuten.
Ab dem 1. Juli 2020 ist entsprechend die Übermittlung einer Kennzeichnung über die Quartalsabrechnung mittels der Pseudo-GOPen 88130 oder 88131 für den Anwender verpflichtend,
dies gilt auch für Therapien, welche vor dem 1. Juli 2020 begonnen wurden:

Pseudo-GOP 88130:
Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie ohne anschließende Rezidivprophylaxe
Pseudo-GOP 88131:
Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie mit anschließender Rezidivprophylaxe. 

KK gesondert informiert:

Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie ohne GOP, da Krankenkasse gesondert (telefonisch, schriftlich...) über Beendigung informiert wurde.

 

  • No labels