Damit ein Leistungserbringer auf die in der elektronischen Patientenakte (ePA) eines Patienten gespeicherten Daten zugreifen kann, sind zwei Voraussetzungen nötig:

  • Für den Patienten muss ein Aktenkonto vorhanden sein. Das Aktenkonto wird vom Kostenträger des Patienten angelegt und definiert technisch, dass Daten für diesen Patienten gespeichert werden können. Mit der Einführung der ePA für alle im Januar 2025 werden Aktenkonten für alle gesetzlich Versicherten angelegt, sofern diese der Anlage nicht widersprochen haben
  • Der Patient muss dem Leistungserbringer explizit Zugriff auf seine ePA erteilt haben. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
    • der Patient nutzt die ihm von seiner Krankenkasse zur Verfügung gestellten Funktionen (Smartphone-App, Gesundheitskiosk), um den Leistungserbriger auszuwählen und diesem eine Berechtigung für den Zugriff auf seine Daten zu erteilen
    • wird die Versichertenkarte des Patienten über ein stationäres, an die TI angeschlossenes Kartenterminal eingelesen, wird ein sog. Behandlungskontext angenommen und von RED automatisch eine die Erteilung der Berechtigung angefordert. Der Patient muss hierbei nicht zustimmen.
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