Behandeln Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS), rechnen sie einen Zuschlag neben der jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS und dem Tag der Behandlung. Für die Zuschlagsziffer ist die Betriebsstättennummer der Praxis anzugeben, die den Vermittlungscode ausgestellt hat. 

Wurde die Episode des Typs Überweisung bereits als TSS-Fall gekennzeichnet, wird die BSNR der überweisenden Praxis zur Übernahme angeboten.

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