Um Videosprechstunden für gesetzlich Versicherte abzurechnen, müssen Sie dies bei Ihrer KV beantragen. Die dafürnotwendigen Antragsformularefinden Sie in unserer Online-Hilfe. Durchgeführte Videosprechstunden werden über die normale Leistungsabrechnung abgerechnet. Sie erfassen dazu die entsprechenden Leistungsziffern aus dem EBM oder der GOÄ in Ihrer Arztsoftware. Ein direkter technischer Nachweis der Durchführung findet nicht statt, es werden keine Daten der aus Videosprechstunde an Dritte oder andere Softwareprodukte übergeben.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich kurzfristig darauf geeinigt, die bestehenden Begrenzungsregelungen zur Anzahl von ausschließlichen Video-Behandlungsfällenim zweiten Quartal auszusetzen. Damit besteht nun die Möglichkeit, mehr Patientenkontakte über die Videosprechstunde abzuwickeln. Alle Informationen finden Sie auf derSonderseite der KBV zum Thema Videosprechstunde.
Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versicherten- oder Konsiliarpauschale ab. Außerdem können sie, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind , Zuschläge ansetzen. Außerdem können Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen zusätzlich abgerechnet werden.Genauere Informationen über die Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der KBV.
Die Kostenträger unterstützen zudem die technische Ausstattung
bis Oktober 2021 gibt es eine Anschubfinanzierung von zehn Euro je Sprechstunde für bis zu 50 Online-Visiten im Quartal. Abgerechnet wird über die GOP 01451. Es müssen mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchgeführt werden
die laufenden Kosten für den Videodienst werden über den Zuschlag 01450 abgedeckt. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und anzugeben.
Privat Versicherte
Spezielle, auf die Videosprechstunde abgehobene Gebührenziffern gibt es in der GOÄ nicht. Eine Beratung per Telefon und Internet ist durchaus möglich, was in der Leistungslegende der Ziffer 1 – Beratung, auch telefonisch – bereits zum Ausdruck kommt. Die Unterrichtung der Bezugsperson nach Ziffer 4 kann ebenfalls telefonisch oder per Video stattfinden. Als Untersuchungsziffer kommt die symptombezogene Untersuchung nach Gebührenziffer 5 in Betracht, denn eine körperliche Anwesenheit des Patienten ist – je nach Krankheitsfall – nicht unbedingt erforderlich. Wenn es aus medizinischer Sicht vertretbar ist, die Ziele der symptombezogenen Untersuchung auch durch eine Videosprechstunde ohne die persönliche Anwesenheit des Patienten zu erreichen, kann die Ziffer 5 auch abgerechnet werden. Als Beispiel könnte man die Kontrolle einer Bindehautentzündung oder eines Insektenstiches anführen. Die Zuschläge zu den Beratungen und Untersuchungen können, sofern die Voraussetzungen und speziellen Abrechnungsbestimmungen erfüllt sind, ebenfalls abgerechnet werden
Natürlich können Sie die RED connect Videosprechstunde nutzen - in diesen Zeiten müssen wir zusammenstehen, und vielleicht ergeben sich für Sie ja auch danach interessante Einsatzmöglichkeiten.
Sie können sich selbst für die Videosprechstunde registrieren. Als Ersatzwerte für die Lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) verwenden Sie die "999999999". Sollten Sie keine deutsche PLZ haben, verwenden Sie den Wert "99999". Nach erfolgreicher Registrierung können Sie direkt loslegen.
Um Videosprechstunden durchführen und vor allem auch abrechnen zu können, müssen Sie in den meisten KV-Bereichen einen Antrag stellen. Die dafür notwendigen Antragsformulare haben wir für Sie vorausgefüllt zum Download bereitgestellt. Sollten Sie das passende Formular dort nicht finden, bitten wir um Nachricht.
Die KV hat überhaupt keinen Einblick in die Daten Ihrer Videosprechstunden. Alle Patientendaten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und nur für Sie sichtbar. Die Verbindung der Videosprechstunde ist abgesichert, der Datenstrom läuft nur zwischen den Teilnehmern. Es werden keine Daten aus der Videosprechstunde an Dritte weitergegeben. Möchten Sie die Durchführung einer Videosprechstunde für gesetzlich Versicherte abrechnen, müssen Sie die entsprechenden Leistungsziffern in Ihrem Arztprogramm abrechnen.
Um Videosprechstunden für gesetzlich Versicherte abzurechnen, müssen Sie dies bei Ihrer KV beantragen. Die dafürnotwendigen Antragsformularefinden Sie in unserer Online-Hilfe. Durchgeführte Videosprechstunden werden über die normale Leistungsabrechnung abgerechnet. Sie erfassen dazu die entsprechenden Leistungsziffern aus dem EBM oder der GOÄ in Ihrer Arztsoftware. Ein direkter technischer Nachweis der Durchführung findet nicht statt, es werden keine Daten der aus Videosprechstunde an Dritte oder andere Softwareprodukte übergeben.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich kurzfristig darauf geeinigt, die bestehenden Begrenzungsregelungen zur Anzahl von ausschließlichen Video-Behandlungsfällenim zweiten Quartal auszusetzen. Damit besteht nun die Möglichkeit, mehr Patientenkontakte über die Videosprechstunde abzuwickeln. Alle Informationen finden Sie auf derSonderseite der KBV zum Thema Videosprechstunde.
Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versicherten- oder Konsiliarpauschale ab. Außerdem können sie, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind , Zuschläge ansetzen. Außerdem können Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen zusätzlich abgerechnet werden.Genauere Informationen über die Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der KBV.
Die Kostenträger unterstützen zudem die technische Ausstattung
bis Oktober 2021 gibt es eine Anschubfinanzierung von zehn Euro je Sprechstunde für bis zu 50 Online-Visiten im Quartal. Abgerechnet wird über die GOP 01451. Es müssen mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchgeführt werden
die laufenden Kosten für den Videodienst werden über den Zuschlag 01450 abgedeckt. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und anzugeben.
Privat Versicherte
Spezielle, auf die Videosprechstunde abgehobene Gebührenziffern gibt es in der GOÄ nicht. Eine Beratung per Telefon und Internet ist durchaus möglich, was in der Leistungslegende der Ziffer 1 – Beratung, auch telefonisch – bereits zum Ausdruck kommt. Die Unterrichtung der Bezugsperson nach Ziffer 4 kann ebenfalls telefonisch oder per Video stattfinden. Als Untersuchungsziffer kommt die symptombezogene Untersuchung nach Gebührenziffer 5 in Betracht, denn eine körperliche Anwesenheit des Patienten ist – je nach Krankheitsfall – nicht unbedingt erforderlich. Wenn es aus medizinischer Sicht vertretbar ist, die Ziele der symptombezogenen Untersuchung auch durch eine Videosprechstunde ohne die persönliche Anwesenheit des Patienten zu erreichen, kann die Ziffer 5 auch abgerechnet werden. Als Beispiel könnte man die Kontrolle einer Bindehautentzündung oder eines Insektenstiches anführen. Die Zuschläge zu den Beratungen und Untersuchungen können, sofern die Voraussetzungen und speziellen Abrechnungsbestimmungen erfüllt sind, ebenfalls abgerechnet werden