You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

Version 1 Current »

Insbesondere bei der Erstverordnung soll ein Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 HKP-Richtlinie). Ist eine längere Verordnungsdauer
erforderlich, soll sich der Grund hierfür aus den verordnungsrelevanten Diagnosen und
den Einschränkungen ergeben. Folgeverordnungen sind innerhalb der letzten drei Arbeitstage vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen.

  • No labels