Bei der Erstverordnung soll ein Zeitraum von 5 Wochen nicht überschritten werden. Erfolgt die Erstverordnung im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Kranken- haus und erfolgt eine nahtlose Versorgung, stellt die erste Verordnung der Vertrags- ärztin oder des Vertragsarztes eine Folgeverordnung dar.

Folgeverordnungen können für bis zu sechs Monate ausgestellt werden. Wenn dauer- haft kein Potenzial auf eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung besteht, kön- nen Folgeverordnungen für bis zu 12 Monate ausgestellt werden. Folgeverordnungen sind spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen.

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