Hier erfolgt die Angabe des Zeitraums, in dem die Maßnahmen erbracht werden sollen, für die die Vertragsärztin / der Vertragsarzt die Häufigkeit und die Dauer festlegen.
Pflegefachkräfte dürfen diese Felder nicht befüllen. Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmefälle sind besonders zu begründen.
Keine „Blankoverordnung“
Werden nur Maßnahmen verordnet, bei denen die Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt werden, ist der Zeitraum von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu befüllen. Pflegefachkräfte können die Felder nicht befüllen.
„Hybrid- Verordnungen“
Werden sowohl Maßnahmen verordnet, bei denen die Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt wurden, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen sollen, ist der Zeitraum unter ärztlich festzulegen. Die Angabe bezieht sich jedoch nicht auf Maßnahmen, für die die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen.
„Blankoverordnung“
Werden nur Maßnahmen verordnet, für die die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen, ist der Zeitraum nicht ärztlich festzulegen. Die Angabe zur Häufigkeit und Dauer erfolgt ausschließlich durch die Pflegefachkraft