Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Grundsatz ist, dass die Verordnung von Arzneimitteln  dem Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung unterliegt.

Die Kostenträger erstatten nur die Kosten apothekenpflichtige Arzneimittel, soweit die Arzneimittel nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder diese Richtlinie von der Versorgung ausgeschlossen sind (gesetzliche Verordnung). Andere Arzneimittel müssen von den Patienten privat erworben werden (private Verordnung). 

  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.
  • Bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen.
  • Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität (Lifestyle-Präparate) im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen.
  • Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, können von der Versorgung ausgeschlossen werden.
  • Vor einer Verordnung soll sich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt über den Zustand und die Medikation der oder des Versicherten informieren.


Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot durch kostenbewusste Verordnung insbesondere in folgender Weise entsprechen: 

  • Stehen zum Erreichen eines Therapieziels mehrere gleichwertige Behandlungsstrategien zur Verfügung, soll die nach Tagestherapiekosten und Gesamtbehandlungsdauer wirtschaftlichste Alternative gewählt werden. 
  • Stehen für einen Wirkstoff mehrere, für das Therapieziel gleichwertige Darreichungsformen zur Verfügung, soll die preisgünstigste Darreichungsform gewählt werden. 
  • Bei der Verordnung von Arzneimitteln, die mit gleichem Wirkstoff, Wirkstärke und Darreichungsform von verschiedenen Firmen angeboten werden, soll ein möglichst preisgünstiges Präparat ausgewählt werden. 
  • Bei der Verordnung von Arzneimitteln sollen auch preisgünstige importierte Arzneimittel berücksichtigt werden.
  • Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll die zu verordnende Menge (Packungsgröße) der Art und Dauer der Erkrankung anpassen
  • Die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine Verordnung auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Kassenrezept Vordruck Muster 16 gem. § 87 Abs. 1 SGB V voraus. 


Arzneimittel können nach Handelsnamen (Warenzeichen) oder Wirkstoffnamen (generische Bezeichnung) oder als Rezeptur verordnet werden.

Wirkstoffgleiche Arzneimittel, die in Wirkstärke und Packungsgröße identisch, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sind und die gleiche Darreichungsform besitzen, sind generell austauschbar

Bei der Verordnung kann der Austausch ausgeschlossen werden - aut idem gem. § 73 Abs. 5 SGB V.

Die Versorgung mit Betäubungsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine Verordnung auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Betäubungsmittelrezept gemäß § 8 BtMVV voraus.

Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in Therapiehinweisen Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln; er kann dabei die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln einschränken. Die Therapiehinweise sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu beachten.

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