Für die Abrechnung der Leistungen für gesetzlich Versicherte (Kassenleistungen) muss neben dem Arzt, der die Leistung erbracht hat, auch der Ort (Betriebsstätte) dokumentiert werden, an dem die Leistung erbracht wurde. Der Grund dafür ist, dass im Bereich der gesetzlichen Versicherung die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit reglementiert ist und der Arzt seine Zulassung nur für eine bestimmte Betriebsstätte erhalten hat.

→ Weitere Informationen zum Anlegen einer Betriebsstätte.


Kurzname, Bezeichnung und Beschreibung

RED Medical verlangt von Ihnen bei der Erfassung vieler Stammdaten (z. B. für Ärzte, Benutzer oder Betriebsstätten), dass Sie für einen Datensatz zusätzlich einen sogenannten Kurznamen vergeben. Der Kurzname wird in RED Medical dann verwendet, wenn ein von Ihnen ausgewählter Wert angezeigt werden soll, aber nur wenig Platz zur Verfügung steht - beispielsweise in der Arztauswahl in der Kopfzeile. 

Ein Kurzname sollte nicht mehr als eine Handvoll Zeichen enthalten und möglichst sprechend sein.

Hauptbetriebsstättennummer

Betriebsstättennummer, neunstellige Nummer, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung den Ort der Leistungserbringung (Betriebsstätte) eindeutig identifiziert.

 Die BSNR bezeichnet zum einen die Betriebsstätte als Ort, zum anderen ist sie primäre Identifikationsnummer für die Arztpraxis. Muss bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) angegeben werden. Sie ist unabhängig von der Personalzusammensetzung und ändert sich daher z. B. bei einem Arztwechsel in einer Gemeinschaftspraxis oder bei einem Umzug innerhalb eines Zulassungsbezirkes (KV Regionen) nicht.

Nachdem Sie die BSNR erfasst haben, wird RED Medical diese gegen die Liste aller gültigen BSNR prüfen, die von der KBV bereitgestellt wird. KV-Bereich und Empfänger der Abrechnung werden entsprechend der Nummer bereits vorbelegt.

Nebenbetriebsstättennummer

Zulässige weitere Tätigkeitsorte, an denen der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut, der angestellte Arzt und die Teilnehmer einer Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. 
Jede Nebenbetriebsstätte nach der Definition der Bundesmantelverträge erhält eine NBSNR (Richtlinie der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern).  

  • Filialen bzw. Zweigpraxen nach früherem Recht
  • das Belegkrankenhaus
  • Vertragsarztsitze von Partnern einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft.

IK-Kennzeichen

Das Institutionskennzeichen (IK) ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Alle Vertragspartner, die für die Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen, erhalten ein IK für die maschinelle Erledigung des Abrechnungsverfahrens und den Zahlungsverkehr.

Abrechenbare Episodentypen

RED Medical ermöglicht es, für jede Betriebsstätte festzulegen, welche Typen gesetzlicher Episoden von dieser abgerechnet werden können. So können Sie beispielsweise festlegen, dass eine Betriebsstätte nur Notfälle oder Belegärztliche Behandlungen abrechnen darf. Für eine Betriebsstätte muss mindestens ein Episodentyp ausgewählt werden.

Kalkulatorischer Punktwert / Eigener Punktwert

Um die Euro-Beträge für EBM-Leistungen, die nur mit Punkten bewertet sind, zu berechnen, müssen deren Punktwerte mit einem kalkulatorischer Euro-Betrag für einen Punkt multipliziert werden. Diese kalkulatorischen Punktwerte sind vom Gesetzgeber vorgegeben und werden jedes Jahr angepasst. Sie können aber auch einen eigenen kalkulatorischen Punktwert verwenden, um unter anderem die Beträge der Patientenquittung zu berechnen. Der kalkulatorische Punktwert wird für jede Betriebsstätte festgelegt.

RED Medical bittet die Möglichkeit, den kalkulatorischen Punktwert für eine Betriebsstätte zu verändern, um meinen eigenen Punktwert für die Berechnung zu verwenden.

Zuweisen von Ärzten 

Der Betriebsstätte zugehörige Ärzte können im Reiter "Ärzte" zugewiesen oder entfernt werden.

Ringsversuchszertikate

Der Nachweis der Durchführung von Ringversuchen ist nur erforderlich, wenn die Praxis selbst ringversuchspflichtige Laboruntersuchungen durchführt. Die Liste der ringversuchspflichtigen Analyte mit Spezifizierung des jeweiligen Materials wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben. Untersucht die Praxis keines der genannten Analyte, ist hier keine weitere Angabe erforderlich.

Unter Hauptmenü - Stammdaten - Betriebsstätten steht Ihnen der Reiter "RV-Zertifikate" zur Verfügung. Hier können Sie Ringversuchszertikate der jeweiligen Betriebsstätte zuweisen und speichern. 



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