Ich beantrage die Psychotherapie als - Der Versicherte gibt an, ob es sich um einen Erstantrag handelt oder um einen Folgeantrag. Ein Erstantrag ist ein erstmaliger Antrag auf Kurzzeittherapie (z. B. bei Kurzeittherapie 1) oder ein Erstantrag auf Langzeittherapie. Folgeantrag ist dann anzugeben, wenn es sich um die Umwandlung oder Fortführung einer laufenden Psychotherapie handelt. Dies kann bei der Kurzzeittherapie 2 der Fall sein, bei einer Umwandlung in Langzeittherapie oder bei einer Fortführung der Langzeittherapie. Wird ein Änderungsantrag gestellt - z. B. von Einzeltherapie in Gruppentherapie - ist ebenfalls Folgeantrag anzugeben.
Bei Erstanträgen bitte angeben - Handelt es sich um einen Erstantrag, sind zusätzliche Angaben zu machen. Zunächst ist anzugeben, ob eine Psychotherapeutische Sprechstunde durchgeführt wurde. Wenn ja, soll das Datum der letzten Sprechstunde (50 Minuten am Stück) oder die Daten der letzten beiden Sprechstunden (zweimal 25 Minuten) angegeben werden. Wird hier 'nein' angekreuzt, ist anzugeben, ob Ausnahmetatbestände gemäß § 11 Abs. 7 der Psychotherapie-Richtlinie vorliegen (z. B. vorherige stationäre oder rehabilitative Behandlung, aus welcher der Versicherte mit einer Diagnose gemäß § 26 der Psychotherapie-Richtlinie entlassen wurde). Ab dem 01. April 2018 ist eine Psychotherapeutische Sprechstunde vor probatorischen Sitzungen, Akutbehandlung oder Psychotherapie nach einem Richtlinienverfahren grundsätzlich verpflichtend.Darüber hinaus gibt der Versicherte an, ob vor dem jetzigen Antrag in den letzten zwei Jahren bereits eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Akutbehandlung, KZT1, KZT2 und/oder Langzeittherapie) durchgeführt wurde.