B - Patienten mit Merkzeichen oder Pflegegrad

Seit 2019 ist für Patienten mit Merkzeichen "aG", "Bl", "H" oder einem Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 für Fahrten mit Taxi, oder Mietwagen keine Genehmigung der Krankenkasse mehr erforderlich. Bei Patienten mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich wegen dauerhafter (mindestens über 6 Monate) körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung ihrer Mobilität ein Unterstützungsbedarf bei der Beförderung bestehen, sodass sie nicht eigenständig (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung fahren können. Fahrten im KTW verordnen Sie bitte unter F - anderer Grund KTW.


D - Hochfrequente Behandlung

Bedürfen Patienten einer Dialyse, onkologischer Chemo- oder Strahlentherapie in hoher Behandlungsfrequenz ist die Verordnung der Fahrt möglich. Vor Fahrtantritt muss der Patient eine Genehmigung der Krankenkasse einholen. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt vor, wenn Patienten mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Die Vergleichbarkeit begründen Sie bitte in dem Freitextfeld unter Begründun, ggf. unter Angabe des ICD-10-Codes.


E - Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung

Bei einer Mobilitätsbeeinträchtigung, die mit den Beeinträchtigungen unter B vergleichbar ist, kann eine Verordnung erfolgen, wenn die Dauer der Behandlung mindestens 6 Monate beträgt. Bitte begründen Sie die Vergleichbarkeit unter Angabe des relevanten ICD-10-Codes im Freitextfeld unter Sonstiges.


F - anderer Grund für Fahrt mit KTW

Die Beförderung im KTW kann verordnet werden, wenn Patienten während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines KTW bedürfen oder dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Patienten vermieden wird. Bitte erläutern Sie dies unter Begründung.




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