A - Voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung, vor-/nachstationäre Behandlung

Die Verordnung dieser Fahrten ist ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse zulässig. Vor- und nachstationäre Behandlungen sind an Fristen gebunden (s. Vordruckerläuterungen), die auch bei der Verordnung der Beförderung zu beachten sind. Bei vorstationären Behandlungen tragen Sie den voraussichtlichen Beginn der stationären Behandlung bitte im Freitextfeld unter Sonstiges ein.

Die Beförderung zur vor- oder nachstationären Behandlung darf dabei für nicht mehr als drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn bzw. grundsätzlich für nicht mehr als sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung stattfinden. Im Falle einer Organtransplantation darf die Beförderung zur nachstationären Behandlung bis zu drei Monate nach Beendigung der stationären Behandlung durchgeführt werden.


C - Anderer Grund, z.B. Fahrten zu stationären Hospizen

Die Verordnung dieser Fahrten ist ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse zulässig, wenn es sich um eine Fahrt ins Hospiz, in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung als Leistung der Krankenkasse oder um eine Fahrt zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation, einschließlich Vor- oder Nachbehandlung, handelt. Bei ambulanten Operationen ist Voraussetzung, dass dadurch eine aus medizinischen Gründen notwendige stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist, weil der Patient sich bewusst gegen die stationäre Krankenhausbehandlung entscheidet. Der Anlass der Fahrt ist in der Freitextzeile, Punkt 6 zu erfassen. Die Begründung für eine stationsersetzende Durchführung sowie den Operationstag tragen Sie bitte im Freitextfeld unter Sonstiges ein.

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