Zur Identifikation der zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 2 RVO wird die Postleitzahl des Sitzes dieser Stelle in die Felder sowie ggf. weitere Merkmale zur Beauftragung als Freitext eingetragen. Bei Veranlassung von Testungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 a) RVO durch niedergelassene Ärzte ist keine Angabe erforderlich.

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