Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V
Unterstützungspflege kann verordnet werden bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 - 5 vorliegt. Geben Sie bitte zusätzlich an, ob nur Grundpflege oder auch hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich ist. Ein Anspruch auf Unterstützungspflege besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall.
Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Abs. 1 SGB V
Krankenhausvermeidungspflege kann verordnet werden, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn Patienten die Zustimmung zur Krankenhauseinweisung verweigern oder wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst Behandlungs- und Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Bitte geben Sie zusätzlich an, welche Leistungen erbracht werden sollen. Ein Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall.