Bei der Verordnung von Leistungen zur Blutzuckermessung beachten Sie bitte Nr. 11 des Leistungsverzeichnisses der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Bitte geben Sie an, ob es sich um Blutzuckermessungen aufgrund einer Erst- oder Neueinstellung oder einer intensivierten Insulintherapie handelt.

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