Im Implantateregistergesetz (IRegG) sowie in der Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV) ist festgelegt, dass Gesundheitseinrichtungen nach einer implantatbezogenen Maßnahme dem Implantateregister die Daten übermitteln müssen.

Arztpraxen müssen als Nachweis für die Meldung in der KV-Abrechnung den erzeugten Hash-String der Meldebestätigung des Implanteregisters übertragen.

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