Im Implantateregistergesetz (IRegG) sowie in der Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV) ist festgelegt, dass Gesundheitseinrichtungen nach einer implantatbezogenen Maßnahme dem Implantateregister die Daten übermitteln müssen.
Arztpraxen müssen als Nachweis für die Meldung in der KV-Abrechnung den erzeugten Hash-String der Meldebestätigung des Implanteregisters übertragen.