Besondere PersonengruppeNeben den Patienten mit gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen gibt es auch bestimmte Gruppen von Personen, deren Behandlungskosten von Sonstigen Kostenträgern übernommen werden. Die Angehörigen dieser Gruppen müssen mit diesem Kennzeichen markiert werden, um ihre korrekte Abrechnung mit den betreffenden Kostenträger sicherzustellen:

  • Sozialhilfeempfänger: 4 - Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

  • Asylbewerber im Bewerbungsverfahren: 4 - Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

  • Flüchtlinge, die noch nicht im Asylverfahren stehen: 9 - Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4, 6 AsylbLG

  • Personen, die durch militärische oder militärähnliche Dienste gesundheitliche Schäden erlitten haben - 6 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

  • Ausländische Patienten mit Wohnsitz in Deutschland - 8 SVA pauschal

  • Patienten aus den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz - 7 Zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen (SVA)

  • Patienten aus Ländern mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherheit - 7 Zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen (SVA)

Das Kennzeichen Besondere Personengruppe muss im Ersatzverfahren nur erfasst werden, wenn ein Umdruck der Personendaten vorliegt (z.B. Personalienfeld auf einer Überweisung) und auf diesem ein Kennzeichen Besondere Personengruppe angegeben ist. Sie finden das Kennzeichen Besondere Personengruppe im Personalienfeld in der Zeile "Kostenträgerkennung" als zweites Kennzeichen im Feld "Status". Ist das Kennzeichen Besondere Personengruppe nicht bekannt, darf dagegen keine Angabe erfolgen.

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